Freistellung vom Wehr- und Zivildienst

 

Die Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatS) ist eine Möglichkeit, der gesetzlichen Dienstpflicht nachzukommen. Wehrpflichtige und anerkannte Kriegsdienstverweigerer (KDV) haben die Möglichkeit sich von der Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes freistellen zu lassen (§ 13a Wehrpflichtgesetz bzw. § 14 Zivildienstgesetz).

Sie verpflichten sich gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz im Kreis Recklinghausen mit Zustimmung des Ordnungsamtes des Kreises Recklinghausen zur aktiven Mitarbeit im Katastrophen- bzw. Zivilschutz sowie bei Großschadensereignissen auf die Dauer von mindestens sechs Jahren.

Darüber hinaus verpflichten Sie sich gemäß der Satzung des DRK zum Dienst in einer Einsatzeinheit und Rotkreuzgemeinschaft.

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestdienst wird durch Ausbildung in den verschiedensten KatS- und DRK-Themen absolviert. Darüber hinaus nehmen Sie an verschiedenen Diensten, z.B. Sanitätswachen bei Sportveranstaltungen, aber auch Pop-Konzerten und "In-Partys" teil.

Voraussetzungen

Um sich beim DRK im Kreis Recklinghausen zur Mitwirkung im KatS zu verpflichten und sich vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst freistellen zu lassen müssen Sie

die Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft erworben und Ihre Probezeit von mindestens einem halben Jahr absolviert haben

mindestens 18 und nicht älter als 23 Jahre sein

wehr- bzw. zivildiensttauglich sein (Musterung beim Kreiswehrersatzamt sollte schon durchgeführt worden sein)

die Einberufung sollte weder angekündigt noch direkt in Form eines Einberufungsbescheides ausgesprochen sein (gilt nur für Wehrpflichtige)

Wehrpflichtgesetz vom 16.09.2008

Achtung: anerkannte KDV können auch noch bei Vorliegen eines Einberufungsbescheides zum Zivildienst freigestellt werden!

Zivildienststellen werden von uns NICHT angeboten, es besteht aber die Möglichkeit ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) beim DRK abzuleisten.

 

Änderung der Mindestverpflichtungszeit

Die Änderung für die Verkürzung der Mindestverpflichtungszeit tritt erst am 01.12.2010 in Kraft. Bis dahin gilt die derzeit gültige Rechtslage (Verpflichtung auf sechs Jahre, auch wenn jetzt schon klar ist, dass die Mindestverpflichtungszeit ab 01.12.2010 auf vier Jahre reduziert wird.)

Nach dem neuen § 53 WPflG bzw. § 81 ZDG können freigestellte Helfer, die am 30.11.2010 die neue Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren abgeleistet haben, sich ab dem 01.12.2010 auf Antrag entpflichten lassen.

Unterbrechungen der Mindestverpflichtungszeit von bis zu sechs Monaten, die  mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, werden weiterhin auf die Mindestverpflichtungszeit angerechnet.

Genehmigte Unterbrechungen, die sechs Monate überschreiten, verlängern die Mindestverpflichtungszeit um den Zeitraum, der sechs Monate übersteigt. In diesem Punkt bleibt es bei der bisherigen Regelung.


Es ist natürlich nicht möglich, an dieser Stelle eine umfassende Beratung durchzuführen, da doch jeder Fall individuell verschieden ist. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

DRK-Kreisverband Recklinghausen e.V.
Herr Michael Slomski
Am Polizeipräsidium 1
45657 Recklinghausen

Tel.: 02361 9393-15
Fax: 02361 9393-11
E-Mail: