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Freistellung vom Wehr- und Zivildienst |
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Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatS) ist eine Möglichkeit, der
gesetzlichen Dienstpflicht nachzukommen. Wehrpflichtige und anerkannte
Kriegsdienstverweigerer (KDV) haben die Möglichkeit sich von der
Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes freistellen zu lassen (§ 13a
Wehrpflichtgesetz bzw. § 14 Zivildienstgesetz).
Sie verpflichten sich gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz im Kreis Recklinghausen mit Zustimmung des Ordnungsamtes des Kreises Recklinghausen zur aktiven Mitarbeit im Katastrophen- bzw. Zivilschutz sowie bei Großschadensereignissen auf die Dauer von mindestens sechs Jahren. Darüber hinaus verpflichten Sie sich gemäß der Satzung des DRK zum
Dienst in einer
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestdienst wird durch Ausbildung in den verschiedensten KatS- und DRK-Themen absolviert. Darüber hinaus nehmen Sie an verschiedenen Diensten, z.B. Sanitätswachen bei Sportveranstaltungen, aber auch Pop-Konzerten und "In-Partys" teil. |
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Voraussetzungen Um sich beim DRK im Kreis Recklinghausen zur Mitwirkung im KatS zu verpflichten und sich vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst freistellen zu lassen müssen Sie
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Achtung: anerkannte KDV können auch noch bei Vorliegen eines Einberufungsbescheides zum Zivildienst freigestellt werden! Zivildienststellen
werden von uns NICHT angeboten, es besteht aber die Möglichkeit ein
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Die Änderung für die Verkürzung der Mindestverpflichtungszeit tritt erst am 01.12.2010 in Kraft. Bis dahin gilt die derzeit gültige Rechtslage (Verpflichtung auf sechs Jahre, auch wenn jetzt schon klar ist, dass die Mindestverpflichtungszeit ab 01.12.2010 auf vier Jahre reduziert wird.) Nach dem neuen § 53 WPflG bzw. § 81 ZDG können freigestellte Helfer, die am 30.11.2010 die neue Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren abgeleistet haben, sich ab dem 01.12.2010 auf Antrag entpflichten lassen. Unterbrechungen der Mindestverpflichtungszeit von bis zu sechs Monaten, die mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, werden weiterhin auf die Mindestverpflichtungszeit angerechnet. Genehmigte Unterbrechungen, die sechs Monate überschreiten, verlängern die Mindestverpflichtungszeit um den Zeitraum, der sechs Monate übersteigt. In diesem Punkt bleibt es bei der bisherigen Regelung. |
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