Foto: K.-D. Beppler

DRKCentrum Recklinghausen

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Heute ist

Willkommen beim DRK-Kreisverband Recklinghausen

Das Rote Kreuz auf weißem Grund ist weltweit bekannt wie kaum ein anderes Zeichen. Es ist Symbol für eine weltumspannende Bewegung, die unabhängig von Nationen und Regionen, unabhängig von Weltanschauungen, Religionen und unabhängig von Status und Vermögen allein nach dem Maß der Not Hilfe leistet.

"Der Feind, unser wahrer Feind, ist nicht die Nachbarnation;
es sind Hunger, Kälte, Armut, Unwissenheit, Gewohnheit, Aberglaube und Vorurteile."

Henry Dunant
Begründer der weltweiten Rotkreuz-/Rothalbmondbewegung

Aktuelle Informationen

· Archiv 2020

Landesregierung führt Maskenpflicht ein

Maskenpflicht ab 27. April 2020

Regelung zu verpflichtender Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab 27. April 2020 in ÖPNV, Einzelhandel und Arztpraxen. Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken.

Die Landesregierung NRW teilt mit:

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren.

Die entsprechend aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die schon bisher geltende Empfehlung nun in einem gesonderten Paragraphen und regelt dort zugleich für die Bereiche Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. In diesen Bereichen wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa so genannter „Alltagsmasken“, auch „Community-Masken“, oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann „Mit der heutigen Rechtsverordnung regeln wir die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran! Unsere bisherigen Regelungen zeigen erste Erfolge. Unser Gesundheitssystem ist gut aufgestellt und musste bislang nicht an seine Grenzen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Beitrag zu leisten.“

Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen für zum Beispiel Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.

Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt

  • in sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.

Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.

Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 27. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Die Verordnung kann hier abgerufen werden:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/stk_verordnung_24.04.2020.pdf

Quelle: Land NRW, Pressemittelung

Foto: A. Zelck / DRKS

Rotes Kreuz im Vest Recklinghausen

Termine, Blutspendetermine, Angebote für Eltern, Jugendliche und Senioren

Blutspendetermine

Hier finden Sie den passenden Spendetermin für sich. Sie können den Termin direkt in Ihre Kalender-App übernehmen oder sich per E-Mail einen Tag vorher an den Termin erinnern lassen. Zu jedem Termin können zudem detaillierte Infos abgerufen werden.

Blutspendetermine

Kindertageseinrichtungen und Familienzentren

Wir erziehen, bilden und betreuen alle Kinder ohne Ansehen der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, ihres Geschlechtes, der sozialen Stellung und ihrer speziellen körperlichen, seelischen und geistigen Bedingungen.

Kindertageseinrichtungen und Familienzentren

Jugendrotkreuz

Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der eigenständige Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Rund 140.000 junge Mitglieder engagieren sich im JRK für Gesundheit, Umwelt, Frieden und internationale Verständigung.

Jugendrotkreuz

Angebote für Senioren

Wir bieten zahlreiche Angebote für Senioren: Wohnen und Betreuung, Reisen, Seniorennachmittage

Angebote für Senioren
· Archiv 2020

Landesregierung führt Maskenpflicht ein

Maskenpflicht ab 27. April 2020

Regelung zu verpflichtender Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab 27. April 2020 in ÖPNV, Einzelhandel und Arztpraxen. Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken.

Die Landesregierung NRW teilt mit:

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren.

Die entsprechend aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die schon bisher geltende Empfehlung nun in einem gesonderten Paragraphen und regelt dort zugleich für die Bereiche Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. In diesen Bereichen wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa so genannter „Alltagsmasken“, auch „Community-Masken“, oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann „Mit der heutigen Rechtsverordnung regeln wir die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran! Unsere bisherigen Regelungen zeigen erste Erfolge. Unser Gesundheitssystem ist gut aufgestellt und musste bislang nicht an seine Grenzen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Beitrag zu leisten.“

Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen für zum Beispiel Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.

Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt

  • in sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.

Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.

Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.

Die geänderte Coronaschutzverordnung gilt für den Zeitraum vom 27. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Die Verordnung kann hier abgerufen werden:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/stk_verordnung_24.04.2020.pdf

Quelle: Land NRW, Pressemittelung